
Sie sind als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in einen Arbeitskonflikt verwickelt. Die gegenseitigen Verhältnisse sind ernsthaft getrübt. Ihr Arbeitnehmer erbringt unzureichende Arbeitsleistungen oder Ihr Arbeitgeber ist dabei, Sie wegzuekeln. Auch ist es möglich, dass Ihr Unternehmen aus betriebswirtschaftlichen Gründen reorganisieren soll, ohne dass Sie über das CWI zwecks Einholung einer Kündigungsgenehmigung den langen Weg über die Amtsmühlen antreten wollen.
In den beschriebenen Fällen ist es möglich, eine Auflösung des Arbeitsvertrages beim Amtsgericht zu beantragen. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können einen solchen Antrag einreichen. Das Amtsgericht kann dem Antrag stattgeben, wenn "wichtige Gründe'" vorliegen, die auf geänderte Umstände zurückzuführen sind, die derartiger Natur sind, dass der Arbeitsvertrag billigerweise sofort oder kurzfristig beendet werden sollte".
Der Urteilsspruch zur Auflösung des Arbeitsvertrags kann vom Amtsgericht, wenn "ihm dies im Hinblick auf die Umstände als zumutbar erscheint" mit einer zu leistenden Vergütung verknüpft werden. Diese Vergütung wird im Volksmund als der "Goldene Handschlag" bezeichnet.
Bei der Höhe einer solchen Abfindung berücksichtigt das Gericht namentlich die Dauer des Dienstverhältnisses, korrigiert um das Alter des Arbeitnehmers (Faktor A), die Höhe des Brutto-Gehalts (Faktor B) und inwieweit einer der Parteien sich ein Vorwurf zuschulden hat kommen lassen (Faktor C). Diese Faktoren werden miteinander multipliziert.
Wenn es gilt, das Maß der Vorwerfbarkeit zu ermitteln, wird das Amtsgericht keine mathematische Präzision walten lassen. Der Urteilsspruch hängt von der Überzeugung ab, welcher Partei die Schuld an der entstandenen Situation vorzuwerfen ist. Die Ermittlung des Vorwerfbarkeitsgrads kann in Zehnteln erfolgen, und es werden ab/aufgerundete Beträge zuerkennt werden (falls ein Betrag zuerkannt wird).
Das Exekutivorgan (UWV) wird beim Antrag auf Arbeitslosengeld das Urteil des Amtsgerichts berücksichtigen. Wenn das Amtsgericht urteilt, dass es der Arbeitnehmer ist, der in entscheidendem Maße die Schuld an der entstandenen Situation trägt, besteht für den Arbeitnehmer eine große Chance, dass das Exekutivorgan sein Arbeitslosengeld vollständig oder teilweise kürzt. Siehe auch unter der Schaltfläche "Arbeitslosengeldleistung".
Für die Berechnung der Höhe der zuzuerkennenden Vergütung, die Einschätzung Ihrer juristischen Möglichkeiten und die Sachbearbeitung beim Amtsgericht können Sie sich am besten an einen sachkundigen Rechtsanwalt wenden. Rufen Sie unter +31 40 284 11 72 an oder klicken Sie hier und füllen Sie unser Kontaktformular aus. Die Auslegung jedes einzelnen Faktors steht in großer wechselseitiger Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Falls. Diese sind zum Teil in den sogenannten Empfehlungen für die Amtsgerichte (Aanbevelingen van de Kring van Kantonrechters) festgelegt und auch teilweise durch die Rechtsprechung näher zur Anwendung gebracht.
Pro forma Auflösung
Wenn es am Arbeitsort ständig kracht, wird eine der Parteien beim Amtsgericht beantragen müssen, eine möglichst günstige Lösung zu erwirken. Ein derartiges Verfahren kann jedoch sehr aufwendig sein und viel Energie erfordern. Außerdem ist der Ausgang in vielen Fällen bedingt vorhersagbar.
Es empfiehlt sich dann, mit der anderen Partei zu verhandeln und Argumente auszutauschen, um eine gegenseitige Lösung zu erreichen. Dabei kann natürlich stets bedacht werden, wie der Ausgang wäre, wenn Sie die Streitsache doch noch vor dem Amtsgericht ausfechten.
Wenn Sie sich mit der anderen Partei durch Verhandlungen auf eine für Sie befriedigende Lösung einigen, so ist es möglich, den Arbeitsvertrag vom Amtsgericht "pro forma" auflösen zu lassen. Der Arbeitgeber reicht dann eine pro forma Antragsschrift ein und der Arbeitnehmer seinerseits eine pro forma Antwortschrift. Dies betrifft Prozessunterlagen, die bei den Verhandlungen aufeinander abgestimmt worden sind. Eine mündliche Behandlung ist dann nicht mehr erforderlich. In den meisten Fällen wird das Amtsgericht das Ergebnis der Verhandlungen in seinem Urteilsspruch respektieren.
Es ist nicht mehr in allen Fällen erforderlich, eine Auflösung des Arbeitsvertrags beim Amtsgericht zu beantragen, um für Arbeitslosengeld in Betracht zu kommen, weil die gesetzlichen Anforderungen heutzutage einigermaßen aufgelockert sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitsrechtspezialisten nach diesen Fällen und ob Ihr Fall auch dazu gehört. Sie können dann auch untereinander einen Beendigungsvertrag abschließen. Der Nachteil besteht allerdings darin, dass Sie keinen Vollstreckungstitel haben, um eventuelle Zahlungen ohne Intervention des Gerichts zu erzwingen. Darüber hinaus verfehlen Sie den Monatsabzug, der bei der Berechnung der fiktiven Kündigungsfrist angewandt wird.
Bei den Verhandlungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses durch ein "pro forma" Auflösungsverfahren sind zumindest die nachstehenden Aspekte zu beachten:
- das Datum, an dem das Dienstverhältnis enden wird
- die Erfüllung der Aufgaben bis zum Beendigungsdatum
- die Höhe der Auflösungsvergütung
- die Frage, wer die Überbrückung der fiktiven Kündigungsfrist vergütetet (siehe "Arbeitslosengeld")
- die Frage, wer für die Anwaltskosten des Arbeitnehmers einzustehen hat (siehe "Tarife")
- die Art und Weise der Bekanntmachung / Geheimhaltung
- das zu befolgende Verfahren beim Amtsgericht
- die Abrechnung der offenstehenden Salden Urlaubstage und Urlaubsgeld
- die Frist, innerhalb derer die Schuldbeträge spätestens zu begleichen sind
- die Weise, in der die Schuldbeträge steuerlich günstig ausbezahlt werden
- die eventuelle Erteilung eines positiven Zeugnisses
- der Fortbestand oder die Aufhebung einer eventuellen Konkurrenzklausel (siehe: "Konkurrenzklausel")
- der gegenseitige endgültige Schulderlass
Erforderliche Daten
Für die Einholung von Ratschlägen, die Einleitung eines inhaltlichen Verfahrens und die Begleitung bei Vergleichsverhandlungen sind zumindest die nachstehenden Unterlagen und Daten erforderlich:
- der Arbeitsvertrag (inkl. eventueller Ergänzungen)
- der eventuell anwendbare Tarifvertrag
- der jüngste Gehaltszettel
- das Alter des Arbeitnehmers
- das Dienstantrittsdatum des Arbeitnehmers
- eine spezifizierte Übersicht über die in Anspruch genommenen Urlaubstage
- alle Beurteilungsberichte bzw. Mitarbeitergesprächsprotokolle
- die zwischen den Parteien geführten Korrespondenzunterlagen









