Lohnschaden
Lohnschaden ist der Schaden, den Sie als Arbeitgeber erleiden, weil Sie den Lohn Ihres Arbeitnehmers während dessen Erkrankung haben fortzahlen müssen. In manchen Fällen können Sie diesen Lohnschaden gegenüber einem Dritten geltend machen. Dies ist der Fall, wenn Ihr Arbeitnehmer infolge eines Unfalls erkrankt ist, wofür der Verursacher dieses Unfalls haftbar gemacht werden kann.
Die Geltendmachung eines Lohnschadens ist beispielsweise möglich, wenn Ihr Arbeitnehmer an einem Verkehrsunfall oder einem Gewaltverbrechen beteiligt war. Derjenige, der für das Entstehen des Verkehrsunfalls oder des Gewaltverbrechens haftbar ist, soll nicht nur Ihren Arbeitnehmer entschädigen, sondern auch dessen Arbeitgeber.
Diese Möglichkeit basiert sich auf Art. 107a, im 6. Buch, zweiter Absatz, des Bürgerlichen Gesetzbuches: "Wenn ein Arbeitgeber (...) verpflichtet ist, während Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen den Lohn fortzuzahlen, hat er, wenn die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung durch den Betroffenen auf ein Ereignis zurückzuführen, für das ein Dritter haftbar ist, gegenüber diesem Dritten ein Recht auf Entschädigung in Höhe des von ihm bezahlten Lohns, jedoch höchstens bis zum Betrage, wofür die haftbare Person bei Fehlen der Lohnfortzahlungsverpflichtung haftbar sein würde, entsprechend dem Betrag der Entschädigungsverpflichtung, zu deren Zahlung die haftbare Person gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist."
Diese Gesetzesbestimmung bringt mit sich, dass in derartigen Situationen niemals mehr als das netto an den Arbeitnehmer ausgezahlte Gehalt beansprucht werden kann.
Möchten Sie als Arbeitgeber diesen Lohnschaden geltend machen, so ist es allerdings praktisch, wenn Ihr Arbeitnehmer daran mitwirkt. Es sind dann nämlich ziemlich viele medizinische Daten Ihres Arbeitnehmers vorzulegen. Sie werden ja wohl nachweisen müssen, dass die Arbeitsunfähigkeit Ihres Arbeitnehmers in direktem Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung (wie der Verkehrsunfall oder das Gewaltverbrechen) der von Ihnen in Anspruch genommenen Person steht.
Fernerhin ist es praktisch, wenn Sie zuvor die Vermögens- und Einkommensposition der haftbaren Person einschätzen können. Es wäre nämlich schade um die Zeit, die Energie und die Kosten, wenn sich nach einem mühsamen Verfahren herausstellt, dass die haftbare Person nicht über die finanziellen Mittel verfügt, den Schaden auch tatsächlich zu zahlen. Bei Haftung infolge eines Verkehrsunfalls ist es meistens eine Versicherungsgesellschaft, die den Schaden decken kann, so dass in einem solchen Fall die Möglichkeit zur Geltendmachung voraussichtlich gegeben ist.
Weitere spezifische Informationen über den Einzug von Forderungen finden Sie auf unserer speziellen Website www.advocaat-incasso.nl.
Erforderliche Daten
- Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre juristischen Möglichkeiten und Risiken einschätzen wollen, so sind die nachstehenden Daten und Unterlagen erforderlich:
- der Arbeitsvertrag und der eventuell anwendbare Tarifvertrag
- eine jeweils monatlich spezifizierte Errechnung des Netto-Lohnschadens
- die Lohnzettel für die Periode, während derer der Lohnschaden eingefordert wird
- ein Auszug aus dem Handelsregister der Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel), bei der Ihr Unternehmen eingetragen ist
- der Name und die Adressdaten der haftbaren Partei
- im Falle eines Verkehrsunfalls: ein möglichst ausgefülltes und unterzeichnetes Unfallversicherungsdokument
- im Falle eines Gewaltverbrechens: wenn möglich das komplette Protokoll der Polizei
- wenn vorhanden: ein verurteilendes Urteil des Einzelrichters
- wenn die haftbare Partei unbekannt ist: Datum, Uhrzeit und Stelle, wo der Unfall stattgefunden hat
- die ärztlichen (Fortgangs-)Berichte des Arbo-Arztes
- die Namen und Adressdaten der beteiligten ärztlichen Betreuer
- der Name und die Adresse des Hausarztes des Arbeitnehmers
- von Ihrem Arbeitnehmer unterzeichnete ärztliche Vollmachten (Anzahl entsprechend der angegebenen Anzahl medizinischer Betreuer plus 1 Exemplar für den Arbo-Arzt und 1 Exemplar für den Hausarzt)
- die eventuell mit dem Arbeitnehmer und/oder die haftbare Partei geführte Korrespondenz.









