Chirurgen

Als Arbeitgeber möchten Sie vermeiden, dass Ihre Arbeitnehmer in einen Arbeitsunfall verwickelt werden oder in Zukunft eine Berufskrankheit erleiden. Von Ihnen als Arbeitgeber erwartet der Gesetzgeber, dass Sie alles daran setzen werden, derartige Unfälle zu vermeiden. Und im Falle, wo sich doch ein Unfall ereignet oder eine Krankheit eintritt, möchten Sie natürlich wissen, unter welchen Umständen Sie dafür haftbar gemacht werden können.

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer während der beruflichen Tätigkeit beim Arbeitgeber gesundheitliche Schäden zugezogen haben, so sind Sie natürlich gespannt darauf, in welchem Fall Sie Ihren Arbeitgeber dafür haftbar machen können. Manchmal tritt eine Berufskrankheit erst nach vielen Jahren zutage, z.B. wenn Sie mit Asbest gearbeitet haben. Diese Seite beantwortet grobweg die Frage, was Sie in einem solchen Fall machen können.

Art. 658, 2. Absatz, im 7. Buch des (niederländischen) Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: "Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer für den Schaden, den der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erleidet, es sei denn, er stellt unter Beweis, dass er die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat oder dass der Schaden in entscheidendem Ausmaß auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist."

In der Praxis wird das Gericht die Haftbarkeit des Arbeitgebers für die Folgen eines Arbeitsunfalls schnell akzeptieren. Ausschlaggebend ist, ob der Unfall während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist. Dem Arbeitgeber obliegt die Verpflichtung, dafür einzustehen und möglichst schnell einen Unfallsbericht von der Gewerbeaufsicht anfertigen zu lassen.

Bei Betriebsunfällen steht häufig zur Debatte, ob man sich die erlittenen Gesundheitsschäden tatsächlich am Arbeitsplatz zugezogen hat. Auch erhebt sich häufig die Frage, ob der Gesundheitsschaden die direkte Folge eines Unfalls ist, der sich am Arbeitsort zugetragen hat. Dies betrifft Fragen tatsächlicher Natur. Es gilt, zuerst die Tatsachen festzustellen. Oft kommt das Gericht dem Arbeitnehmer in punkto Beweiserbringung entgegen und muss dessen Arbeitgeber das Gegenteil nachweisen.

Erforderliche Aktionen

Wenn Ihnen als Arbeitnehmer ein Betriebsunfall widerfahren ist, empfiehlt es sich, auf jeden Fall nachstehende Schritte zu unternehmen:

  • Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber, dass er die Gewerbeaufsicht unverzüglich anweist, einen Unfallbericht anzufertigen.
  • Melden Sie sich krank, wenn Sie das Gefühl haben, ihre Tätigkeit (vorläufig) nicht ausführen zu können.
  • Begeben Sie sich sofort in ärztliche Behandlung.
  • Notieren Sie die Namen und Adressdaten der betreffenden medizinischen Behandler.
  • Bitten Sie Ihre Kollegen und mögliche sonstige Zeugen, das, was sie beim Unfall beobachtet haben, zu Papier zu bringen.
  • Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, seine Haftpflichtversicherungsgesellschaft über den Unfall in Kenntnis zu setzen.
  • Machen Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig haftbar für die Folgen, die sich aus dem Unfall ergeben haben und die sich womöglich noch daraus ergeben werden, und zwar durch Einschreibebrief mit Empfangsanzeige.
  • Kündigen Sie bei Ihrem Arbeitgeber eventuell mündlich an, dass Sie ihn schriftlich haftbar machen werden.
  • Ziehen Sie frühestmöglich sachkundigen Rechtsbeistand in Form eines Anwalts heran. Rufen Sie unverbindlich unter der Nummer +31 40 284 11 72 an oder schicken Sie unverbindlich eine E-Mail an: marco.swart@advocaat-swart.nl. Erwähnen Sie in Ihrer E-Mail die nachstehenden Daten:
    • wer Sie sind, Ihre Adressdaten und unter welcher Telefonnummer Sie erreichbar sind.
    • den Namen und die Adressdaten Ihres Arbeitgebers.
    • Ihr Geburtsdatum.
    • Ihre Gehaltsdaten (Brutto-Monatsgehalt).
    • ob Ihr Gehalt während Krankheit vollständig oder aber teilweise fortbezahlt wird.
    • Ihre Funktion.
    • das Unfallsdatum.
    • den Unfallhergang.
    • die Namen und Adressdaten der Zeugen beim Unfall.
    • eine Beschreibung der gesundheitlichen Beschwerden, unter denen Sie seit dem Unfall leiden.
    • bei welchen Ärzten Sie in medizinischer Behandlung sind (waren).
    • von Ihnen selbst unterzeichnete medizinische Vollmachten (deren Anzahl entspricht der Zahl der angegebenen Ärzte plus 1 für den Arbeitsschutzarzt und 1 für den Hausarzt).
    • den Standpunkt, den Ihr Arbeitgeber bisher angesichts einer eventuellen Haftbarkeit eingenommen hat.

Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Ihr Arbeitgeber im Fall einer nachgewiesenen Haftbarkeit auch die Kosten für juristischen Beistand zu tragen hat. Siehe auch unter der Überschrift "Tarife".

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Wir nehmen dann so bald wie möglich unverbindlich Kontakt mit Ihnen auf.
Oder rufen Sie unter +31 (0) 40.284.11.72 an
und fragen Sie unverbindlich nach Rechtsanwalt mr. Marco Swart.

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