Was zu tun mit einem kranken Arbeitnehmer, der eine Wiedereingliederung verweigert?

"Ich habe ein eigenes Unternehmen im Bereich Interieurbau. Mein einziger Arbeitnehmer arbeitet für mich als Interieurbauer seit dem 1. Oktober 1999. Am 25. April 2003 hat er sich über seine Mutter bei mir krank gemeldet. Und zwar mit folgender Begründung, er sei psychisch durcheinander. Im Oktober 2003 wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit der zuständigen Arbo-Dienststelle versucht, eine Wiederaufnahme der Arbeit zu erreichen, die darin bestehen würde, einfache Tätigkeiten zu erledigen, wie Putz- und Aufräumarbeiten. Nach einer kleine Woche hat er diesen Versuch aufgegeben. Ich versuche, mit ihm in Kontakt zu kommen. Diese Versuche scheitern stets. Er geht mir aus dem Wege. Mittlerweile habe ich als Vertretung jemand anders anstellen müssen. Das Fortbestehen dieser Situation schafft Unsicherheit für mich und empfinde ich als frustrierend. Ich erwäge, die Fortzahlung seines Gehalts einzustellen. Wie kann ich diese Situation durchbrechen?"

Der gesetzliche Ausgangspunkt ist der, dass Sie als Arbeitgeber grundsätzlich keine Tätigkeiten abzugelten haben, die nicht von Ihrem Arbeitnehmer durchgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich jedoch eine hinlänglich bekannte Ausnahme formuliert. Wenn nämlich eine Krankmeldung vorliegt, müssen Sie als Arbeitgeber den Lohn fortzahlen, und zwar grundsätzlich bis zwei Jahre nach Datum der Krankmeldung. Dank neuer Gesetzgebung ist diese Lohnfortzahlungsverpflichtung mittlerweile ja keine Selbstverständlichkeit mehr. Dem Arbeitnehmer obliegt nämlich die Anstrengungsverpflichtung, eine Wiederaufnahme der Arbeit zu erstreben. Während der Erkrankung Ihres Arbeitnehmers dürfen Sie die Lohnfortzahlung während der Zeit einstellen, während derer Ihr kranker Arbeitnehmer nachweisbar nicht an seiner Genesung und Wiedereingliederung mitwirkt. Darüber hinaus können Sie bei der für Sie zuständigen Ausführungsinstanz eine "Zweitmeinung" (Sachverständigengutachten) beantragen, wenn Sie die Vermutung hegen, dass die Ergebnisse des Arbo-Arztes nicht zutreffen.

Risiken

Der unangekündigte Aufschub oder sogar die Einstellung Ihrer Lohnfortzahlungsverpflichtung birgt jedoch einige Risiken. Es ist damit denn auch vorsichtigst zu verfahren. Ein Aufschub kann nämlich zu einer ungewünschten Ausweitung des Konflikts führen, der vor Gericht auszutragen ist. Werden Sie dann zur Lohnfortzahlung verurteilt, so besteht die Chance, dass Sie zugleich die gesetzlichen Bußgelder wegen nicht-rechtzeitiger Zahlung des Lohns hinblättern müssen. Dieses Bußgeld kann sich im ungünstigsten Fall bis zu 50 Prozent des rückständigen Lohns belaufen. Zudem können Sie damit das Wiedereingliederungsprojekt mit dem zugrundeliegenden Strategieplan hoffnungslos durchkreuzen. Sie werden dann in eine nachteilhafte Verhandlungsposition geraten. Wenn Sie einen Aufschub Ihrer Lohnfortzahlungsverpflichtung erwägen, ist es daher immer vernünftig, sich mit Ihrem Arbo-Arzt über dieses Vorhaben zu beraten. Es wird interessant sein, in Erfahrung zu bringen, wie er zu Ihrem Vorhaben steht. Wenn sich der Arbo-Arzt ebenfalls auf Ihren Standpunkt stellt, können Sie den Aufschub dieser Wiedereingliederungsverpflichtung ernsthaft erwägen, allein schon deswegen weil Sie damit womöglich eine Reaktion seitens Ihres kranken Arbeitnehmers hervorlocken.

Untermauerung

Lassen Sie Ihren Beschluss zum Aufschub der Lohnfortzahlungsverpflichtung immer von einer klaren, schriftlichen Untermauerung begleiten, die an Ihren erkrankten Arbeitnehmer gerichtet ist. Fassen Sie darin die Vorgeschichte zusammen. Erklären Sie ihm, welches Handeln seinerseits zum Aufschub Ihrer Lohnfortzahlungsverpflichtung geführt hat. Namentlich ist anzugeben, an Hand welcher seiner Taten (oder deren Ausbleiben) Sie herleiten, dass er seine gesetzliche Anstrengungspflicht zur Wiederaufnahme der Arbeit nicht erfüllt. Das Fernbleiben von den - im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbo-Arzt -aufgetragenen alternativen Tätigkeiten kann ein solches Indiz sein. Geben Sie fernerhin darin an, dass Sie einer gegenseitigen Beratung aufgeschlossen gegenüber stehen, wohl oder nicht über den Arbo-Arzt, um aus der Sackgasse herauszufinden. Einer dieser Auswege, den Sie im Kopf behalten, kann darin bestehen, den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden. Die diesbezügliche Vorgehensweise ist eine Geschichte für sich! Lassen Sie sich dabei juristisch begleiten.

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